AGB für Kunden der Vermögensverwaltung

Zweck und Geltungsbereich

Mangelnde Handlungsfähigkeit

Mitteilungen der Gesellschaft

Einholen von Kundeninformationen und
Mitteilungen des Kunden

Übermittlungsfehler

Gesprächsaufzeichnungen

Beanstandungen

Mehrzahl von Kunden

Gebühren und andere Entgelte

Nachrichtenlosigkeit

Gewährung von Zuwendungen

Steuerliche und allgemeine rechtliche Aspekte

Datenbearbeitung, Auslagerung und Datenschutz

Geheimhaltungspflicht und -entbindung

  • Die Weitergabe der Kundendaten wird gegenüber der Gesellschaft durch eine Behörde oder ein Gericht, gestützt auf Gesetz, Aufsichtsrecht und / oder internationale Abkommen verfügt.
  • Die Einhaltung der auf die Gesellschaft anwendbaren in- und ausländischen Rechtsvorschriften erfordert die Weitergabe (zum Beispiel Meldung von Geschäften gemäss MiFIR).
  • Die Gesellschaft nimmt zu rechtlichen Schritten Stellung, welche der Kunde im In- oder Ausland gegen die Gesellschaft (auch als Drittpartei) androht oder einleitet.
  • Die Gesellschaft nimmt zu rechtlichen Schritten Stellung, welche Dritte gegenüber der Gesellschaft auf der Grundlage einleiten, dass die Gesellschaft Dienstleistungen für den Kunden erbracht hat.
  • Die Gesellschaft nimmt Betreibungshandlungen vor oder ergreift andere rechtliche Schritte gegenüber dem Kunden.
  • Die Gesellschaft nimmt zu Vorwürfen Stellung, die der Kunde in der Öffentlichkeit, gegenüber Medien oder gegenüber Behörden des In- und Auslands gegen die Gesellschaft erhebt.
  • Dienstleister der Gesellschaft erhalten im Rahmen abgeschlossener Verträge Zugang zu Kundendaten.
  • Die Gesellschaft lagert einzelne Geschäftsbereiche aus (z.B. Druck und Versand von Dokumenten, Compliance-Funktion, Risikomanagement-Funktion, Interne Revision, Sorgfaltspflichtbeauftragter, Untersuchungsbeauftragter, Marketing) ganz oder teilweise aus. Zur Erfüllung von gesetzlichen Sorgfaltspflichten ist die Gesellschaft im Einzelfall auch berechtigt, Dritte im In- und Ausland mit den notwendigen Abklärungen zu beauftragen und die entsprechenden Kundendaten zu übermitteln.
  • Zur Erbringung ihrer Dienstleistungen kann es für die Gesellschaft erforderlich sein, Mitarbeitenden der Gesellschaft oder von Beauftragten, die sich zur strikten Einhaltung der Geheimhaltung verpflichtet haben, Zugriffe auf Kundendaten aus dem In- oder Ausland mittels Fernzugriff (Remote) zu gestatten.
  • Die produktspezifischen Dokumente eines Depotwertes (zum Beispiel Wertpapier oder Fondsprospekt) sehen eine Weitergabe von Kundendaten vor.
  • Die Gesellschaft ist im Rahmen des Handels oder Verwaltung von Depotwerten durch Rechtsvorschriften im In- und Ausland zur Weitergabe der Kundendaten verpflichtet beziehungsweise berechtigt, oder die Weitergabe ist zur Durchführung einer Handelstransaktion oder der Verwaltung erforderlich. Letzteres kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Handelsplätze, Sammeldepot-Zentralen, Drittverwahrer, Börsen, Broker, Banken, Emittenten, Finanzmarktaufsichts- oder andere Behörden usw. ihrerseits verpflichtet sind, von der Gesellschaft die Offenlegung der Kundendaten zu verlangen. Die Gesellschaft kann Kundendaten im Einzelfall auf Anfrage, aber auch aus eigener Initiative (zum Beispiel im Rahmen des Ausfüllens der für die Handelstransaktion oder die Verwaltung notwendigen Dokumente) weitergeben. Anfragen können dabei auch nach Abschluss einer Handelstransaktion oder der Verwaltung, insbesondere zu Überwachungs- und Untersuchungszwecken, erfolgen. Mit der Auftragserteilung zum Handel oder der Verwaltung von Finanzinstrumenten ermächtigt der Kunde die Gesellschaft ausdrücklich auch zur allfälligen Offenlegung seiner Kundendaten. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Kundendaten zur Erfüllung des Zwecks durch die Gesellschaft und Dritte bearbeitet werden und nach erfolgter Weitergabe allenfalls nicht mehr vom Geheimnisschutz erfasst sind. Dies gilt insbesondere bei einer Weitergabe ins Ausland, und es ist ebenfalls nicht sichergestellt, dass das ausländische Schutzniveau demjenigen in Liechtenstein entspricht. In- wie ausländische Gesetze und behördliche Anordnungen können Dritte dazu verpflichten, die erhaltenen Kundendaten ihrerseits offenzulegen, und die Gesellschaft hat auf die allfällige weitere Verwendung der Kundendaten keinen Einfluss mehr. Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, dem Kunden eine erfolgte Weitergabe von Kundendaten mitzuteilen.

Kündigung

Feiertage

Erfüllungsort

Salvatorische Klausel

Anwendbares Recht

Gerichtsstand

Änderungen

Gültigkeit

de_DE