Allgemeine Geschäftsbestimmungen für Vermögensverwaltungskunden der Reuss Private Access AG

Zweck und Geltungsbereich

Für die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Reuss Private Access AG (nachstehend «Gesellschaft» genannt) gelten folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen («AGB»), soweit keine anderslautenden Vereinbarungen bestehen. Zum besseren Verständnis verzichtet die Gesellschaft auf weiblich-männliche Doppelformen.

Die Reuss Private Access AG geht ausschliesslich Geschäftsbeziehungen mit professionellen Kunden und geeigneten Gegenparteien (Gem. Anhang zum VVG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Bst. c und e).

Geschäfte mit Privatkunden sind nicht vorgesehen.

Mangelnde Handlungsfähigkeit

Der Kunde trägt jeden Schaden, der aus mangelnder Handlungsfähigkeit seiner Person oder vertretungsbefugter Dritter entsteht, es sei denn, eine solche ist der Gesellschaft schriftlich mitgeteilt und nachgewiesen worden. Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, Abklärungen betreffend die Handlungsfähigkeit des Kunden oder vertretungsbefugter Dritter vorzunehmen.

Mitteilungen der Gesellschaft

Die Mitteilungen der Gesellschaft gelten als ordnungsgemäss und rechtsgültig erfolgt, wenn sie nach den letzten Weisungen des Kunden – oder zu seinem Schutze abweichend davon – verschickt beziehungsweise zu seiner Verfügung gehalten wurden. Als Zeitpunkt des Versandes gilt das Datum der sich im Besitz der Gesellschaft befindlichen Kopie oder Versandliste.

Einholen von Kundeninformationen und
Mitteilungen des Kunden

Die Gesellschaft muss für die Erbringung ihrer Dienstleistungen vom Kunden diverse Informationen einholen, zum Beispiel zu seinen Kenntnissen und Erfahrungen mit Finanzinstrumenten, seinen finanziellen Verhältnissen und zu seinen Anlagezielen, MiFID-Vorgaben oder der Erfüllung von Sorgfaltspflichten. Es liegt im Interesse des Kunden, der Gesellschaft diese Informationen zu erteilen, da ansonsten die Dienstleistungserbringung durch die Gesellschaft verunmöglicht wird. Ferner ist es von Bedeutung, dass die vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen keine Ungenauigkeiten aufweisen. Denn die Kundenangaben dienen dazu, im besten Interesse des Kunden zu handeln, das heisst, dem Kunden eine für ihn geeignete Vermögensverwaltung oder geeignete Finanzinstrumente zu empfehlen. Hierfür sind vollständige und wahrheitsgemässe Informationen des Kunden unerlässlich.

Wenn die Gesellschaft dem Kunden vor der Ausführung von Aufträgen Informationen (zum Beispiel Informationen über Kosten) oder Dokumente (zum Beispiel PRIIP KID) zur Verfügung stellen muss, weitere Angaben oder Instruktionen benötigt und sie den Kunden nicht erreichen kann, sei dies, weil der Kunde eine Kontaktaufnahme durch die Gesellschaft nicht wünscht, oder sei es, weil er kurzfristig nicht erreichbar ist, so behält sich die Gesellschaft im Zweifelsfall vor, den Auftrag zum Schutz des Kunden nicht auszuführen. Die Gesellschaft übernimmt in diesen Fällen keine Haftung für nicht fristgerecht ausgeführte Aufträge und Schäden (insbesondere durch Kursverluste oder entgangene Kursgewinne).

Die Gesellschaft ist berechtigt, sich auf die Richtigkeit der vom Kunden eingeholten Angaben zu verlassen, ausser, es ist ihr bekannt oder müsste ihr bekannt sein, dass diese offensichtlich veraltet, unrichtig oder unvollständig sind.

Der Kunde verpflichtet sich, die Gesellschaft schriftlich zu benachrichtigen, wenn sich die von ihm gegenüber der Gesellschaft gemachten Angaben wie Name, Adresse, Domizil, Nationalität, steuerliche Ansässigkeit etc. ändern sollten. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung hat der Kunde ferner die Pflicht, auf Nachfrage der Gesellschaft seine Angaben in regelmässigen Abständen zu aktualisieren.

Übermittlungsfehler

Den aus der Benutzung von Post, Telefon, Fax, E-Mail, weiteren elektronischen sowie anderen Übermittlungs- oder Transportarten entstehenden Schaden – namentlich durch Verlust, Verspätung, Missverständnisse, Verstümmelungen oder Doppelausfertigungen – trägt der Kunde, sofern die Gesellschaft kein grobes Verschulden trifft.

Gesprächsaufzeichnungen

Die Gesellschaft hat das Recht – und teilweise eine gesetzliche Pflicht (zum Beispiel bei Gesprächen betreffend Finanzinstrumente) – Telefongespräche aufzuzeichnen. Die Gesellschaft kann sonstige elektronische Kommunikation wie E-Mail, Fax usw. speichern. Die Gesprächsaufzeichnungen respektive die gespeicherte Kommunikation können als Beweismittel verwendet werden. Sie werden gemäss den gesetzlichen Grundlagen aufbewahrt.

Ausführung von Aufträgen

Die Gesellschaft haftet bei mangelhafter, insbesondere verspäteter Ausführung oder bei Nichtausführung von Aufträgen höchstens für die fristgerechte Verzinsung, ausser wenn sie auf die Gefahr eines weiteren Schadens im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich hingewiesen worden ist. Der Kunde trägt in jedem Fall das Risiko eines unklar formulierten, unvollständigen oder fehlerhaften Auftrags.

Für eine Nichtausführung oder Verzögerungen bei der Ausführung von Aufträgen im Zusammenhang mit der Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen (insbesondere gemäss Sorgfaltspflichtgesetz) oder mit Wirtschaftssanktionen kann die Gesellschaft nicht haftbar gemacht werden.

Schliesslich ist die Gesellschaft nicht verpflichtet, Aufträge auszuführen, welche unter Verwendung elektronischer Mittel erteilt wurden, sofern keine entsprechende spezielle Vereinbarung getroffen wurde.

Bei Aufträgen zu Anlagen im Ausland oder zu Transaktionen betreffend Finanzinstrumente ist zudem Ziffer 19 AGB (Geheimhaltungspflicht und -entbindung) zu beachten.

Beanstandungen

Beanstandungen des Kunden wegen mangelhafter oder verspäteter Ausführung beziehungsweise Nichtausführung von Aufträgen jeder Art oder Beanstandungen der Berichterstattung und Rechnungslegung der Gesellschaft, die der Kunde periodisch erhält, sowie hinsichtlich anderer Mitteilungen und Handlungen der Gesellschaft sind nach Kenntnisnahme beziehungsweise sofort nach Empfang der diesbezüglichen Anzeige, spätestens aber innerhalb der von der Gesellschaft angesetzten Frist, anzubringen.

Bleibt eine von der Gesellschaft erwartete Anzeige aus, so hat die Beanstandung zu dem Zeitpunkt zu erfolgen, zu dem die Anzeige dem Kunden im gewöhnlichen Postablauf hätte zugehen müssen. Bei späteren Beanstandungen trägt der Kunde den hieraus entstandenen Schaden.

Die Berichterstattung und Rechnungslegung der Gesellschaft gelten als richtig befunden, und zwar unter Genehmigung aller darin dargestellten Posten, sofern der Kunde innert Monatsfrist keinen schriftlichen Widerspruch erhebt.

Mehrzahl von Kunden

Ein Vertrag mit der Gesellschaft kann von mehreren Personen gemeinsam abgeschlossen werden. Die Wahrnehmung der Rechte aus dem Vertrag wird in solchen Fällen durch besondere Vereinbarungen geordnet; ohne eine solche Vereinbarung können die Kunden ihre Rechte aus dem Vertrag je einzeln ausüben. Für allfällige Ansprüche der Gesellschaft an einen der Kunden haften alle Kunden solidarisch.

Gebühren und andere Entgelte

Der Gesellschaft ist berechtigt, Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsgebühren bei einer allfällig bestehenden Vollmacht direkt dem Konto des Kunden zu belasten.

Nachrichtenlosigkeit

Der Kunde ist gehalten, Massnahmen zur Vermeidung von Nachrichtenlosigkeit zu ergreifen und sich bei allfälligen Fragen zur Nachrichtenlosigkeit an die Gesellschaft zu wenden. Nachrichtenlose Geschäftsbeziehungen können im Ermessen der Gesellschaft weitergeführt werden, wobei die Gesellschaft sich das Recht vorbehält, für ihre diesbezüglichen Aufwendungen Spesen sowie Kosten für Nachforschungen bei einer bestehenden Vollmacht direkt dem Konto den Kunden zu belasten. Nachrichtenlose Geschäftsbeziehungen können im Ermessen der Gesellschaft durch diese auch fristlos gekündigt werden, durch Postzustellung der Kündigung an die letzte durch den Kunden bekannt gegebene Adresse.

Gewährung von Zuwendungen

Die Gesellschaft sieht vor Zuwendungen im Rahmen der Erbringung der Unabhängigen Anlageberatung und Portfolioverwaltung anzunehmen.

Im Rahmen der unabhängigen Anlageberatung (Art. 16 Abs. 4 VVG) sowie der Portfolioverwaltung (Art. 16 Abs. 5 VVG) ist es dem Institut nicht gestattet, für die Erbringung der Dienstleistung an die Kunden Gebühren, Provisionen oder andere monetäre oder nicht-monetäre Vorteile einer dritten Partei oder einer Person, die im Namen einer dritten Partei handelt, anzunehmen und zu behalten. Kleinere nicht-monetäre Vorteile, die die Servicequalität für den Kunden verbessern können und die von ihrem Umfang und ihrer Art her nicht vermuten lassen, dass sie die Einhaltung der Pflicht der Vermögensverwaltungsgesellschaft, im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden zu handeln, beeinträchtigen, sind grundsätzlich zulässig, müssen aber unmissverständlich dem Kunden gegenüber offengelegt werden.

Steuerliche und allgemeine rechtliche Aspekte

Der Kunde ist für die ordentliche Versteuerung seiner Vermögenswerte sowie der daraus generierten Erträge nach den an seinem Steuerdomizil geltenden Bestimmungen selbst verantwortlich. Er ist für die Einhaltung von auf ihn anwendbaren regulatorischen und gesetzlichen Vorschriften (einschliesslich der Steuergesetze) verantwortlich und er hält die entsprechenden Vorschriften jederzeit ein.

Die Beratung oder Auskünfte der Gesellschaft beziehen sich, unter Vorbehalt von besonderen Bestimmungen oder Vereinbarungen, nicht auf die steuerlichen Folgen von Anlagen für den Kunden oder generell auf dessen steuerliche Situation; namentlich ist eine Haftung der Gesellschaft für steuerliche Auswirkungen von empfohlenen Anlagen ausgeschlossen.

Datenbearbeitung, Auslagerung und Datenschutz

Im Rahmen der Abwicklung und der Pflege der Kundenbeziehung ist die Bearbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten, Transaktionsdaten und weiteren die Geschäftsbeziehung des Kunden betreffenden Daten (nachfolgend «Kundendaten» genannt) durch die Gesellschaft erforderlich. Zu den Kundendaten gehören sämtliche Informationen im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zum Kunden, insbesondere vertrauliche Informationen über den Vertragspartner, (allenfalls weitere) bevollmächtigte Vertreter, wirtschaftlich berechtigte Personen sowie allfällige weitere Dritte. «Vertrauliche Informationen» sind unter anderem Namen/Firma, Adresse, Wohnsitz/Sitz, Geburts-/Gründungsdatum, Beruf/Zweck, Kontaktdetails, Kontonummer, IBAN, BIC und weitere Transaktionsdaten, Kontosaldi, Portfoliodaten, Angaben zu Krediten und weiteren Finanzdienstleistungen sowie die Steueridentifikationsnummer und weitere steuer- oder sorgfaltspflichtrechtlich relevante Informationen.

Die Gesellschaft ist ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Kunden berechtigt, Geschäftsbereiche (z.B. Informationstechnologie, Wartung und Betrieb von IT-Systemen, Druck und Versand von Dokumenten, Compliance-Funktion, Risikomanagement-Funktion, Interne Revision, Sorgfaltspflichtbeauftragter, Untersuchungsbeauftragter) ganz oder teilweise ausgewählte Vertragspartner (nachfolgend «Outsourcing-Partner» genannt) auszulagern. Die Gesellschaft kann einzelne Dienstleistungen ausgewählten Vertragspartnern (nachfolgend «Dienstleister» genannt) erbringen lassen. Hierfür ist die Gesellschaft berechtigt, die hierzu erforderlichen Kundendaten, Outsourcing-Partnern und Dienstleistern bekanntzugeben.

Der Kunde anerkennt und akzeptiert ausserdem, dass Kundendaten im Zusammenhang mit der Verwaltung und Pflege der Geschäftsbeziehung gesellschaftsintern offengelegt und von den Mitarbeitenden der Gesellschaft im In- und Ausland (insbesondere elektronisch) bearbeitet werden können. Die Bekanntgabe von Kundendaten an die jeweiligen Outsourcing-Partner oder Dienstleister erfolgt jeweils im Rahmen der rechtlichen, regulatorischen und datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die Gesellschaft trifft angemessene technische und organisatorische Massnahmen, um die Vertraulichkeit der Daten zu gewährleisten.

Geheimhaltungspflicht und -entbindung

Den Mitgliedern der Organe, den Mitarbeitenden und Beauftragten der Gesellschaft obliegt aufgrund rechtlicher Bestimmungen über die Geheimhaltungspflicht, den Datenschutz sowie weiterer Berufsgeheimnisse (nachfolgend «Geheimnisschutz») die zeitlich unbegrenzte Pflicht zur Geheimhaltung von Informationen, die ihnen auf Grund der Geschäftsverbindung mit Kunden bekannt geworden sind. Unter den Geheimnisschutz fallende Informationen werden nachfolgend als «Kundendaten» bezeichnet. Zu den Kundendaten gehören sämtliche Informationen im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zum Kunden, insbesondere vertrauliche Informationen über den Vertragspartner, (allfällige weitere) bevollmächtigte Vertreter, wirtschaftlich berechtigte Personen sowie allfällige weitere Dritte. Vertrauliche Informationen sind unter anderem Namen / Firma, Adresse, Wohnsitz / Sitz, Geburts- / Gründungsdatum, Geburtsort, Nationalität, Beruf / Zweck, Kontaktdetails, Kunden- und Kontonummer, IBAN, BIC und weitere Transaktionsdaten, Kontosaldi, Depotdaten, Angaben zu Krediten und weiteren Finanzdienstleistungen sowie steuer- oder sorgfaltspflichtrechtlich relevante Informationen. Für die Erbringung ihrer Dienstleistungen wie auch zur Wahrung ihrer berechtigten Ansprüche ist es für die Gesellschaft situativ erforderlich, unter den Geheimnisschutz fallende Kundendaten an Dritte im In- oder Ausland weiterzugeben. Der Kunde entbindet die Gesellschaft hinsichtlich der Kundendaten ausdrücklich vom Geheimnisschutz und ermächtigt die Gesellschaft zur Weitergabe von Kundendaten an Dritte im In- oder Ausland. Die Kundendaten können dabei auch in Form von Dokumenten weitergegeben werden, welche die Gesellschaft im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung vom Kunden oder von Dritten erhalten beziehungsweise selbst erstellt hat. Die Gesellschaft kann daher Kundendaten insbesondere in folgenden Fällen weitergeben:

  • Die Weitergabe der Kundendaten wird gegenüber der Gesellschaft durch eine Behörde oder ein Gericht, gestützt auf Gesetz, Aufsichtsrecht und / oder internationale Abkommen verfügt.
  • Die Einhaltung der auf die Gesellschaft anwendbaren in- und ausländischen Rechtsvorschriften erfordert die Weitergabe (zum Beispiel Meldung von Geschäften gemäss MiFIR).
  • Die Gesellschaft nimmt zu rechtlichen Schritten Stellung, welche der Kunde im In- oder Ausland gegen die Gesellschaft (auch als Drittpartei) androht oder einleitet.
  • Die Gesellschaft nimmt zu rechtlichen Schritten Stellung, welche Dritte gegenüber der Gesellschaft auf der Grundlage einleiten, dass die Gesellschaft Dienstleistungen für den Kunden erbracht hat.
  • Die Gesellschaft nimmt Betreibungshandlungen vor oder ergreift andere rechtliche Schritte gegenüber dem Kunden.
  • Die Gesellschaft nimmt zu Vorwürfen Stellung, die der Kunde in der Öffentlichkeit, gegenüber Medien oder gegenüber Behörden des In- und Auslands gegen die Gesellschaft erhebt.
  • Dienstleister der Gesellschaft erhalten im Rahmen abgeschlossener Verträge Zugang zu Kundendaten.
  • Die Gesellschaft lagert einzelne Geschäftsbereiche aus (z.B. Druck und Versand von Dokumenten, Compliance-Funktion, Risikomanagement-Funktion, Interne Revision, Sorgfaltspflichtbeauftragter, Untersuchungsbeauftragter, Marketing) ganz oder teilweise aus. Zur Erfüllung von gesetzlichen Sorgfaltspflichten ist die Gesellschaft im Einzelfall auch berechtigt, Dritte im In- und Ausland mit den notwendigen Abklärungen zu beauftragen und die entsprechenden Kundendaten zu übermitteln.
  • Zur Erbringung ihrer Dienstleistungen kann es für die Gesellschaft erforderlich sein, Mitarbeitenden der Gesellschaft oder von Beauftragten, die sich zur strikten Einhaltung der Geheimhaltung verpflichtet haben, Zugriffe auf Kundendaten aus dem In- oder Ausland mittels Fernzugriff (Remote) zu gestatten.
  • Die produktspezifischen Dokumente eines Depotwertes (zum Beispiel Wertpapier oder Fondsprospekt) sehen eine Weitergabe von Kundendaten vor.
  • Die Gesellschaft ist im Rahmen des Handels oder Verwaltung von Depotwerten durch Rechtsvorschriften im In- und Ausland zur Weitergabe der Kundendaten verpflichtet beziehungsweise berechtigt, oder die Weitergabe ist zur Durchführung einer Handelstransaktion oder der Verwaltung erforderlich. Letzteres kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Handelsplätze, Sammeldepot-Zentralen, Drittverwahrer, Börsen, Broker, Banken, Emittenten, Finanzmarktaufsichts- oder andere Behörden usw. ihrerseits verpflichtet sind, von der Gesellschaft die Offenlegung der Kundendaten zu verlangen. Die Gesellschaft kann Kundendaten im Einzelfall auf Anfrage, aber auch aus eigener Initiative (zum Beispiel im Rahmen des Ausfüllens der für die Handelstransaktion oder die Verwaltung notwendigen Dokumente) weitergeben. Anfragen können dabei auch nach Abschluss einer Handelstransaktion oder der Verwaltung, insbesondere zu Überwachungs- und Untersuchungszwecken, erfolgen. Mit der Auftragserteilung zum Handel oder der Verwaltung von Finanzinstrumenten ermächtigt der Kunde die Gesellschaft ausdrücklich auch zur allfälligen Offenlegung seiner Kundendaten. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Kundendaten zur Erfüllung des Zwecks durch die Gesellschaft und Dritte bearbeitet werden und nach erfolgter Weitergabe allenfalls nicht mehr vom Geheimnisschutz erfasst sind. Dies gilt insbesondere bei einer Weitergabe ins Ausland, und es ist ebenfalls nicht sichergestellt, dass das ausländische Schutzniveau demjenigen in Liechtenstein entspricht. In- wie ausländische Gesetze und behördliche Anordnungen können Dritte dazu verpflichten, die erhaltenen Kundendaten ihrerseits offenzulegen, und die Gesellschaft hat auf die allfällige weitere Verwendung der Kundendaten keinen Einfluss mehr. Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, dem Kunden eine erfolgte Weitergabe von Kundendaten mitzuteilen.

Kündigung

Die Gesellschaft ist berechtigt, bestehende Geschäftsverbindungen jederzeit nach freiem Ermessen und ohne Angabe von Gründen aufzuheben. Auch bei Bestehen einer Kündigungsfrist oder eines vereinbarten Festtermins ist die Gesellschaft zur sofortigen Aufhebung der Geschäftsbeziehung berechtigt, wenn der Kunde mit einer Leistung in Verzug ist, sich seine Vermögenslage wesentlich verschlechtert hat, eine Zwangsvollstreckung gegen ihn vorgenommen wird oder ein Strafverfahren gegen ihn anhängig ist, das die Reputation der Gesellschaft gefährdet.

Feiertage

Liechtensteinische Feiertage sowie Samstage werden im Geschäftsverkehr den Sonntagen gleichgestellt.

Sprache

Massgebliche Sprache für die Geschäftsbeziehung ist Deutsch. Bei fremdsprachigen Texten gilt der deutschsprachige Text als Auslegungshilfe.

Erfüllungsort

Der Sitz der Gesellschaft ist Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen.

Salvatorische Klausel

Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen der AGB unwirksam oder ungültig werden oder sollten die AGB eine Lücke aufweisen, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch unberührt. Die ungültigen Bestimmungen sind so auszulegen oder zu ersetzen, wie sie dem erstrebten Zweck am nächsten kommen.

Anwendbares Recht

Die Rechtsbeziehungen des Kunden mit der Gesellschaft unterstehen dem Recht des Fürstentums Liechtenstein.

Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Vaduz. Der Kunde unterzieht sich für alle Verfahren dem gleichen Gerichtsstand. Er kann indessen auch an seinem Domizil oder vor jedem anderen zuständigen Gericht beziehungsweise jeder anderen zuständigen Behörde belangt werden.

Änderungen

Die Gesellschaft ist befugt, die vorstehenden Bestimmungen jederzeit zu ändern. Sie werden dem Kunden schriftlich oder auf andere geeignete Weise bekannt gegeben und gelten ohne Widerspruch innert Monatsfrist als genehmigt.

Gültigkeit

Diese AGB treten am 01.02.2024 in Kraft.

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