Mitwirkungspflicht

Bei der Umsetzung der Richtlinie  2017/828 EU müssen Vermögensverwalter gemäß Liechtensteiner Gesetzen Art. 367h PGR („Personen- und Gesellschaftsrecht“) entweder eine Mitwirkungspolitik entwickeln und diese auf ihrer Website veröffentlichen (§1) und öffentlich über deren Umsetzung berichten (§2), oder eine klare und begründete Erklärung dafür liefern, warum sie eine oder mehrere der Anforderungen nicht erfüllen (§3).

Die Reuss Private Access AG (nachfolgend „Unternehmen“) fällt unter den Begriff „Vermögensverwalter“ nach Art. 367a Ziff. 3 des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) und hat daher seine Mitwirkungspolitik im Sinne von Art. 367h PGR zu beschreiben.

Das Unternehmen übt keine Aktionärsrechte i.S.v. Art. 367h Abs. 1 Ziff. 1 und 4 PGR aus, die auf einer Mitwirkung in den Gesellschaften basieren, in welche das Unternehmen im Rahmen von Vermögensverwaltungsmandaten investiert hat. Insbesondere werden keine in Bezug auf die Generalversammlungen von Aktiengesellschaften bezogenen Rechte wahrgenommen. Das Recht auf einen Gewinnanteil sowie auf Bezugsrechte werden in Rücksprache mit den Kunden wahrgenommen.

  • Die Überwachung wichtiger Angelegenheiten der Gesellschaften im Sinne von Art. 367h Abs. 1 Ziff. 2 PGR erfolgt durch Kenntnisnahme der gesetzlich angeordneten Berichterstattung der Gesellschaften in Finanzberichten sowie adhoc-Mitteilungen.
  • Ein Meinungsaustausch mit den Gesellschaftsorganen und den Interessenträgern der Gesellschaften im Sinne von Art. 367h Abs. 1 Ziff. 3 PGR findet nicht statt.
  • Eine Zusammenarbeit mit anderen Aktionären im Sinne von Art. 367h Abs. 1 Ziff. 5 und 6 PGR findet nicht statt.
  • Beim Auftreten von Interessenkonflikten im Sinne von Art. 367h Abs. 1 Ziff. 7 PGR erfolgt eine Offenlegung gegenüber den Betroffenen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und eine Abklärung des weiteren Vorgehens mit denselben.
  • Eine jährliche Veröffentlichung über die Umsetzung der Mitwirkungspolitik im Sinne von Art. 367h Abs. 2 PGR erfolgt nicht, weil eine entsprechende Rechtewahrnehmung nicht erfolgt.
  • Eine Veröffentlichung des Abstimmungsverhaltens im Sinne von Art. 367h Abs. 1 Ziff. 3 PGR erfolgt nicht, weil eine Teilnahme an Abstimmungen nicht erfolgt.

Das Unternehmen engagiert sich für gute Unternehmensführung und eine markt- und rechts-konforme Incentivierung von Management. Wir stehen für Gespräche über diese Themen mit interessierten Investoren zur Verfügung, unter Wahrung der Vertraulichkeit. Wir überprüfen ihre Mitwirkungspolitik regelmässig und aktualisieren diese wo geboten.

01.02.2024

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