Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR) Offenlegungspflicht

In Übereinstimmung mit dem Nachhaltigkeitsverständnis der Europäischen Union ist Nachhaltigkeit nicht nur auf ökologische Aspekte zu begrenzen, sondern soll vielmehr das gesamte ESG-Spektrum (Environment, Social und Governance) berücksichtigen. Die Reuss Private Access AG unterliegt diesbezüglich Offenlegungspflichten aus der Sustainable Finance Disclosure Regulation (OffenlegungsVO), der Art. 5 bis 8 TaxonomieVO und der delegierten VO (EU) 2022/1288. In Erfüllung dieser Offenlegungspflichten geben wir Folgendes bekannt:

Nachhaltigkeitsstrategie (Art. 3 SFDR):

Nachhaltigkeitsrisiken können direkt einen Einfluss auf den Wert von Anlagen ausüben, indem sie andere relevante Risiken, wie beispielsweise Marktrisiko, Kredit- und Gegenparteirisiko, Liquiditätsrisiko, Rechtsrisiko, Reputationsrisiko oder das operationelle Risiko verstärken. Nachhaltigkeitsrisiken können unter anderem zu einer wesentlichen Verschlechterung des Finanzprofils, der Rentabilität oder des Rufs eines Unternehmens führen und sich somit in bedeutendem Masse negativ auf den Wert des Unternehmens auswirken. Die Nichtberücksichtigung von Nachhaltigkeitsfaktoren im Investmentmanagement kann nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt (z.B. Klima, Wasser, Artenvielfalt), auf soziale Interessen und Arbeitnehmerbelange haben und auch der Bekämpfung von Korruption und Bestechung abträglich sein. Obwohl gewisse Nachhaltigkeitsgrundsätze einen inhärenten Einfluss auf die Unternehmensführung und die Auslegung der Geschäftsstrategie haben und um keine Rechtlichen Nachteile zu erleiden, erklärt die Reuss Private Access AG, dass sie Nachhaltigkeitskriterien explizit nicht im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit beachtet.

Die Geschäftsmodel der Reuss Private Access AG bestimmt sich grundsätzlich anhand vertraglich vereinbarter fixer Vergütungskriterien für Konkrete Dienstleistungen in Bezug auf bestimmte Finanzinstrumente. So erbringt die Gesellschaft ausschliesslich die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben (Anlagevermittlung) und in sehr beschränktem Masse die Anlageberatung ausschliesslich gegenüber Investmentfonds als Hauptdienstleistungen. Zudem werden diese Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber professionellen Kunden erbracht. Bei dieser Kundenkategorie ist davon auszugehen, dass sie „[…] über ausreichende Erfahrungen, Kenntnisse und Sachverstand verfügen, um […] Anlageentscheidungen selbst treffen und die damit verbundenen Risiken angemessen beurteilen zu können.»

Erfolgsabhängige Vergütungen die auf Investmententscheidungen unter Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsfaktoren und Nachhaltigkeitsrisiken beruhen haben keinen Einfluss auf den Erfolg der Gesellschaft.

Die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitskriterien wäre in Anbetracht der Geschäftsstrategie weder angemessen noch zielführend und würde die Produktepalette gegenüber die Gesellschaft Dienstleistungen erbringt unangemessen einschränken.

Es findet somit durch die Reuss Private Access AG keine Berücksichtigung gem. Art. 4 Abs. 1 Bst. b bzw. Abs. 5 Bst. b SFDR statt und dies ist gem. der aktuell verfolgten Geschäftsstrategie auch nicht vorgesehen.

Nachhaltigkeitsrisiken in Bezug auf die Vergütungspolitik:

Die Vergütungspolitik der Reuss Private Access AG steht im Einklang mit ihrer Unternehmensphilosophie und -strategie sowie mit ihren Werten, Zielen und langfristigen Interessen. Auf die Vergütungspolitik hat die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken keine Auswirkung.

Die Vergütungspolitik der Mitarbeitenden der Gesellschaft ist derart ausgestellt um keine Anreize für eine überzogene Risikobereitschaft zu setzen. So werden Mitarbeitende ausschliesslich mittels ihrer arbeitsvertraglich festgelegten fixen Vergütungskomponente entlohnt. Die Auszahlung variabler Vergütungen in Form von Boni ist nicht vorgesehen. Ebenfalls ist es auch nicht vorgesehen, dass Mitarbeitende variable Vergütungskomponenten oder sonstige zusätzliche Vergütungskomponenten für das Erreichen spezifischer Ziele (Bspw. für das Erreichen von Verkaufszielen) erhalten. Sollten zu einem späteren Zeitpunkt leistungsabhängige Vergütungskomponenten für spezifische Mitarbeitende in Betracht kommen, wird im Einzelfall die Stellung des Mitarbeiters berücksichtigt (insb. ob und inwieweit dieser Mitarbeitende Kontrollfunktionen o.ä. wahrnimmt), sowie die Massgabe, dass Leistungskriterien die eine solche Vergütung auslösen würden, langfristig ausgelegt werden. Zudem muss in diesen Fällen stets ein angemessenes Verhältnis zwischen der variablen und der fixen Vergütungskomponente sichergestellt werden, wobei die fixe Vergütungskomponente in jedem Fall den Grossteil der Gesamtvergütung ausmachen muss. 

Die Vergütungspolitik ist ungeachtet der Unternehmensstrategie in Bezug auf Nachhaltigkeitskriterien dennoch in ihrer Ausgestaltung grundsätzlich einem angemessenen Management der Nachhaltigkeitsrisiken zuträglich. Sie ist so ausgelegt, dass keine Anreize bestehen übermässige Risiken einzugehen. Im Rahmen der Vergütungspolitik wird den Interessen des Kunden jederzeit Rechnung getragen. Es werden auch keine Anreize für ein häufiges Kaufen und Verkaufen von Finanzinstrumenten gesetzt. Insgesamt ist das Vergütungssystem darauf ausgelegt, Interessenkonflikte zu vermeiden. Vorgenanntes gilt auch in Bezug auf Nachhaltigkeitsrisiken. Das Vergütungssystem ist neutral aufgesetzt, d.h. es werden keine Anreize gesetzt bestimmte Nachhaltigkeitsrisiken einzugehen oder aber diese zu vermeiden.

Transparenz bei der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken (Vorvertragliche Informationen und Erläuterungen):

Da die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft weder einen Investitionsprozess als notwendig vorsieht, noch Investitionsentscheidungen durch die Gesellschaft oder ihren Kunden unmittelbar in Bezug auf die durch die Gesellschaft erbrachten Tätigkeiten ausgeführt werden, noch Bewertungen auf Finanzprodukte oder deren Renditechancen durch die Gesellschaft gemacht werden, werden Nachhaltigkeitsaspekte vorvertraglich, aber auch darüber hinaus, nicht gesondert berücksichtigt. Zudem ist unter Betracht des zuvor beschriebenen Kundenstamms davon auszugehen, dass Kunden etwaige Risiken angemessen beurteilen können.

Eine Versicherungsberatung findet durch die Gesellschaft nicht statt. In Einzelfällen kann die Gesellschaft eine Anlageberatung erbringen, jedoch erfolgt dies ausschliesslich ggü. Investmentfonds oder einer externen Finanzportfolioverwaltung wobei diese durch ihre Anlagepolitik, den Risikomanagementmassnahmen, sowie dem beratenen professionellen Portfoliomanagement in der Lage sein müssen allfällige Nachhaltigkeitsrisiken eigenständig bewerten zu können. Zudem stehen in diesen Fällen Nachhaltigkeitskriterien nicht im Fokus der Beratungstätigkeit. Auf Wunsch und auf Anfrage des Kunden werden gerne weitere Einzelheiten zum Thema Nachhaltigkeit und zu den vorstehenden Informationen zur Verfügung gestellt.

Transparenz bei nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene des Finanzprodukts:

Die Gesellschaft emittiert selbst keine Finanzprodukte. Zudem führt sie keine Portfolioverwaltung oder Beratung von Kunden im Rahmen einer Vermögensverwaltung durch. Da die Finanzprodukte die von den Dienstleistungen der Gesellschaft umfasst werden i.d.R nicht für nichtprofessionelle (retail) Kunden zugelassen sind und auch nur in bestimmten Märkten zugelassen sind, wäre die Nennung dieser Finanzprodukte und die Offenlegung wie diese (sofern anwendbar) unter anderem ökologische oder soziale Merkmale oder eine Kombination daraus bewerben, wie sie diese Merkmale erfüllen und ob und wie sie einen Index heranziehen und dieser mit ihren Merkmalen vereinbar ist, im Widerspruch zu den grundlegenden Vertriebsvorgaben aus der MiFID II stehen. Somit verzichtet die Reuss Private Access AG an dieser Stelle auf die Offenlegung dieser Informationen um daraus keinen rechtlichen Nachteil in Bezug auf aufsichtsrechtlichen Vertriebsvorgaben in Bezug zu spezifischen, nicht zum öffentlichen vertrieb zugelassenen, Finanzprodukten zu erleiden.

Grundsätzlich sei erwähnt, dass im Rahmen der Erbringung ihrer Dienstleistungen, weder für die Kunden, noch für die Gesellschaft selbst die Nachhaltigkeitskomponenten eines des Finanzprodukts von wesentlicher Bedeutung sind. Die Informationen gem. Art. 8 und 9 SFDR in Bezug auf ein spezifisches Finanzinstrument können durch den professionellen Kunden jederzeit aus dem zugrundeliegenden Prospekt oder Informationen des Emittenten des Finanzprodukts entnommen werden. Diese können auch grundsätzlich bewerten ob das Finanzprodukt in den Anwendungskreis der Artikel 8 und 9 SFDR fällt.

Durch die Reuss Private Access AG findet somit keine Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen der Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Art. 4 SFDR sowie Art. 12 und 13 del. VO (EU) 2022/1288) statt.

Die obenstehenden Informationen werden gem. Art. 12 SFDR stets aktuell gehalten.

 Stand November 2024

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